Die Beweislast für die Erbringung der Unterhaltsleistungen sowie deren Höhe obliegt der steuerpflichtigen Person, wobei dieser Nachweis in der Regel anhand von Belegen erbracht werden muss. Der Nachweis erübrigt sich nur dann, wenn aufgrund der gesamten Umstände ohnehin klar ist, dass der Steuerpflichtige für den Lebensunterhalt der unterstützten Person aufkommt, weil er z.B. mit dieser zusammenwohnt (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 196 f.). Hier ist aber zu prüfen, ob die Unterstützungsleistung (i.d.R. Gewährung von Kost und Logis) tatsächlich unentgeltlich erfolgt ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 58 zu Art.