O., N. 23b zu Art. 35 DBG), da die Unterstützungsbedürftigkeit ihren Grund zulässigerweise darin haben kann, dass die unterstützte Person einer Ausbildung nachgeht, die sie darin hindert, selber ein ausreichendes Einkommen zur Deckung ihrer notwendigen Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zu erzielen (Roman Blöchliger, Das Verhältnis vom Kinderabzug zum Unterstützungsabzug, in StR 2009 S. 258). Die Beweislast für die Erbringung der Unterhaltsleistungen sowie deren Höhe obliegt der steuerpflichtigen Person, wobei dieser Nachweis in der Regel anhand von Belegen erbracht werden muss.