gilt, wer ein Reinvermögen vor Sozialabzügen von weniger als CHF 50'000.-- und ein Reinein- -6- kommen vor Sozialabzügen von weniger als CHF 16'000.-- (Alleinstehende) erzielt. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind sämtliche Einkommensquellen einzubeziehen (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 48 zu Art. 40 StG). Als beschränkt erwerbsfähig gelten volljährige Kinder in Erstausbildung (Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 2000, S. 191; Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., N. 23b