CHF 4'600.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer) vom Einkommen abgezogen werden, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe der Abzüge in der fraglichen Steuerperiode tatsächlich beiträgt. Die steuerliche Gewährung dieser (pauschal bemessenen) Unterstützungsabzüge setzt somit kumulativ die Unterstützungsbedürftigkeit und die Erwerbsunfähigkeit (bzw. die beschränkte Erwerbsfähigkeit bei der direkten Bundessteuer) der unterstützten Person sowie die tatsächliche Leistung der Unterstützung – mindestens im abziehbaren Umfang – voraus (VGE 22832/22833 vom 30.7.2007, in NStP 2007 S. 129 ff. E. 2.1). Als unterstützungsbedürftig