3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Steuerverwaltung für die Tochter C.________ (geb. 25.4.2001), die am 25. April 2019 volljährig wurde, den Kinderabzug aufgrund des obgenannten Bundesgerichtsentscheids zu Recht kürzte, da die ledige Rekurrentin als unterhaltsberechtigtes Elternteil, mit ihrer Tochter zusammenlebte und bis zum (Vor-)Tag des Volljährigwerdens der Tochter (1.1.2019 bis 24.4.2019; 114 Tage) Anspruch auf den Kinderabzug hatte.