3.2 Der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen – zu denen auch die sachverhaltlichen Voraussetzungen des Kinderabzugs und die sich darauf abstützenden Folgeabzüge gehören – obliegt der steuerpflichtigen Person, vorliegend der Rekurrentin. Sie hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (VGE 100 2008 23307/23308 vom 23.3.2009, E. 4.1).