träge, können sie grundsätzlich den Unterstützungsabzug (vgl. E. 3.1 f. hiernach) geltend machen, wenn sie Leistungen von mindestens der Höhe des Sozialabzugs erbringen (Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., N. 20a zu Art. 35 DBG). Zu beachten ist, dass der Kinderabzug und die Folgeabzüge pro Kind höchstens einmal zur Verfügung stehen (sog. Verbot der Kumulation der Abzüge), weshalb bei getrennt veranlagten Eltern jeweils zu prüfen ist, welchem Elternteil die Sozialabzüge zustehen (vgl. VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 ff. E. 2.3 und E. 3 ff.).