-4- NStP 2010 S. 77 ff. E. 2.3). Den ledigen Eltern, die mit ihren unmündigen Kindern, nicht jedoch mit dem anderen Elternteil, zusammenleben, steht der Kinderabzug zu, wobei davon ausgegangen wird, dass sie über die alleinige Sorge verfügen (Baumgartner/Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 20 zu Art. 35 DBG). Alleinstehende Eltern können für mündige Kinder in Ausbildung den Kinderabzug geltend machen, wenn das Kind bei ihnen lebt und im Falle von Unterhaltszahlungen sie die höheren Unterhaltsleistungen erbringen. Leisten sie die tieferen Bei-