3.1 Diese Abzugsmöglichkeit besteht vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern, sofern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 17 zu Art. 40 StG, mit Hinweisen; VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, in NStP 2010 S. 77 ff. E. 2.2). Der Kinderabzug wird gewährt, wenn die steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines Kindes sorgt, das entweder noch minderjährig oder bereits volljährig ist, aber noch in der beruflichen (oder schulischen)