D. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 8. September 2021 Gebrauch gemacht hat. Hierbei führt sie u.a. aus, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Jahr der Volljährigkeit der Tochter C.________ in Ausbildung bei getrennt lebenden Eltern kein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden könne. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: