Daran ändert nichts, dass der Rekurrentin gemäss ihren Angaben in der Stellungnahme vom 10. August 2021 in den Vorjahren Steuererlass gewährt worden sei. Die Erlassbehörde und die Steuerrekurskommission sind durch frühere Entscheide nicht gebunden und müssen die finanzielle Lage bei jeder Beurteilung eines Erlassgesuchs neu überprüfen (VGE 100 2017 66 vom 20.11.2017, E. 3.4). Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.