-7- Verfahren). Dabei fehlt jedoch der Auszug der C.________bank (CHF 3'678.80 per 31.12.2020). Dementsprechend ist es der Rekurrentin möglich und zumutbar, den Steuerausstand pro 2019 aus ihrem Vermögen zu begleichen. Der Erlassgrund von Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 12 Abs. 4 EV DBG ist somit nicht erfüllt, weshalb die Steuern pro 2019 nicht erlassen werden können. Daran ändert nichts, dass der Rekurrentin gemäss ihren Angaben in der Stellungnahme vom 10. August 2021 in den Vorjahren Steuererlass gewährt worden sei.