Entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2021, ist bei der Prüfung, ob die ausstehenden Steuern aus vorhandenem Vermögen beglichen werden können, auf die zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Grenze von CHF 30'000.-- abzustellen; während die bis Ende des Jahres 2020 geltende Vermögensfreigrenze von CHF 37'500.-- massgebend wäre für die (hier nicht geprüfte) Frage, ob der Rekurrentin zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Bezahlung der Steuern möglich gewesen wäre (Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG; Art. 167a Bst. c DBG).