11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2021, ist bei der Prüfung, ob die ausstehenden Steuern aus vorhandenem Vermögen beglichen werden können, auf die zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Grenze von CHF 30'000.-- abzustellen;