5.1 Unzumutbarkeit wird namentlich dann angenommen, wenn es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt. Zur Beurteilung dieser Frage wird in der Praxis bei Rentnern sowie bei Personen ab dem 60. Altersjahr auf den Vermögensfreibetrag für die Berechnung von Ergänzungsleistungen abgestellt (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 34 zu Art. 240b StG). Seit dem 1. Januar 2021 beträgt diese Freigrenze für alleinstehende Personen CHF 30'000.-- (Art. 11 Abs. 1 Bst.