5. Damit ist jedoch noch nicht erstellt, dass die Rekurrentin Anspruch auf Steuererlass hat. Denn gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 12 Abs. 4 EV DBG muss vorhandenes Vermögen zur Tilgung von Steuerschulden belastet oder verwertet werden, sofern dies für die steuerpflichtige Person nicht unzumutbar ist.