-2- F. Mit Schreiben vom 10. August 2021 hat die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie verweist u.a. darauf, dass sie unter dem Existenzminimum lebe und das noch vorhandene Vermögen für Liegenschaftsunterhalt und Ersatzanschaffungen benötige. Zudem seien ihr in den Vorjahren die Steuern erlassen worden. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: