Inzwischen habe sich der Wert ihres Vermögens wieder reduziert. Zudem macht die Rekurrentin geltend, dass sie seit 2021 tiefere Ergänzungsleistungen erhalte, weil bei deren Berechnung ihre tatsächlichen Wohnnebenkosten nicht ausreichend berücksichtigt würden. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2021 hat die Rekurrentin am 14. Juni 2021 zusätzliche Unterlagen eingereicht. D. Mit Erklärung vom 21. Dezember 2020 hat die Gemeinde D.________ die die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten (pag. 39).