B. Mit (vordatierten) Entscheiden vom 10. Juni 2021 (pag. 80-75) wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Rekurrentin per Ende 2019 über Bankguthaben und weitere Vermögenswerte in Höhe von CHF 38'413.-- verfügt habe, weshalb die Bezahlung der Steuerforderung möglich und zumutbar sei.