100 21 206 200 21 131 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 1.12.2021 RNA/CLE/csc STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 1. Dezember 2021 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern und Gemeinde D.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2019 den Akten entnommen: A. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 (Akten Steuerverwaltung, pag. 63-61 sowie 39) er- suchte A.________ (Rekurrentin) bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ________ (Erlassbehörde), um Erlass der rechtskräftig veranlagten kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019. Der entsprechende Steuerausstand betrug für die kantonalen Steuern CHF 1'737.75 und für die direkte Bundessteuer CHF 63.90 (pag. 36 f.). Zuzüglich Verzugszins bis am 10. Juni 2021 beläuft sich die Steuerforderung auf insgesamt CHF 1'853.35. B. Mit (vordatierten) Entscheiden vom 10. Juni 2021 (pag. 80-75) wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Rekurrentin per Ende 2019 über Bankguthaben und weitere Vermögenswerte in Höhe von CHF 38'413.-- verfügt ha- be, weshalb die Bezahlung der Steuerforderung möglich und zumutbar sei. C. Gegen diese Entscheide hat die Rekurrentin am 25. Mai 2021 Rekurs betreffend die kan- tonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass der hiervor erwähnten Steuerausstände beantragt. Sie führt aus, dass ihr Vermögen im Jahr 2019 nur ge- ringfügig über der Freigrenze von CHF 37'500.-- gelegen habe und dies auch nur dank der günstigen Kursentwicklung der Aktien der B.________ AG. Inzwischen habe sich der Wert ihres Vermögens wieder reduziert. Zudem macht die Rekurrentin geltend, dass sie seit 2021 tiefere Ergänzungsleistungen erhalte, weil bei deren Berechnung ihre tatsächlichen Wohnnebenkosten nicht ausreichend berücksichtigt würden. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Steu- errekurskommission vom 31. Mai 2021 hat die Rekurrentin am 14. Juni 2021 zusätzliche Unter- lagen eingereicht. D. Mit Erklärung vom 21. Dezember 2020 hat die Gemeinde D.________ die die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten (pag. 39). E. Am 2. August 2021 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region _______ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Wie bereits die Erlassbehörde, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass das Vermögen der Rekurrentin ungeachtet ihrer aktuellen Einkommenssituation einem Steuererlass entgegenstehe. -2- F. Mit Schreiben vom 10. August 2021 hat die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuer- verwaltung Stellung genommen. Sie verweist u.a. darauf, dass sie unter dem Existenzminimum lebe und das noch vorhandene Vermögen für Liegenschaftsunterhalt und Ersatzanschaffungen benötige. Zudem seien ihr in den Vorjahren die Steuern erlassen worden. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 240 Abs. 1 und 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 1, 2 und 4 DBG sowie Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist strittig, ob die Rekurrentin Anspruch auf Erlass der kantonalen Steuern so- wie der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2019 hat. 3. Die Steuerveranlagung entspricht in der Regel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), beruhen doch die Steuerbeträge auf in der Vergangenheit erzieltem Einkommen und vorhandenem Vermögen. Im Wissen um die Steuer- barkeit und die später anfallenden Steuern hat die steuerpflichtige Person grundsätzlich Rück- -3- lagen vorzunehmen. Bezahlt eine steuerpflichtige Person ihre Steuern nicht, ist das Inkasso auf dem Weg der Pfändung der Regelfall. Dabei verzichtet das Gemeinwesen nicht endgültig auf die Steuerforderung und kommt im Rahmen der Verlustscheinsverwaltung unter Gewährleis- tung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allenfalls später zu seinem Recht. 3.1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, der direkten Bundessteuer sowie von Zinsen, Gebühren oder Bussen infolge einer Notlage mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese gestützt auf Art. 240 StG und Art. 167 DBG ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassverfahren gehört nicht zum Veranla- gungsverfahren, sondern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugsverfahrens. Eine Überprüfung der Steuerforderung selbst ist im Erlassverfahren ausgeschlossen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 167 DBG). 3.2 Ziel jedes Erlasses ist es, bei einem krassen Missverhältnis zwischen den aktuellen wirt- schaftlichen Möglichkeiten und den Steuerforderungen die steuerpflichtige Person nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden und zu einer langfristigen und dauernden Sanierung bei- zutragen. Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses ist eine finanzielle Notlage, auf Grund welcher die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen eine erhebliche Här- te bedeuten würde. Der Erlass soll es ermöglichen, einer wesentlichen und voraussichtlich an- dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, in besonders schweren Fällen Rechnung zu tragen. Blosse Schwankungen in den Einkommensverhältnissen bilden jedoch keinen Erlassgrund. Mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen muss der Erlass die seltene Ausnahme bleiben. Da das Gemeinwesen mit dem Erlass endgültig auf die Steuerforderung verzichtet, soll er der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren weiteren Gläubigern zugutekommen (zum Ganzen: Beusch/Raas in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 zu Vor Art. 167-167g DBG sowie N. 6 ff. und N. 20 f. zu Art. 167 DBG, mit weiteren Hinweisen; Blu- menstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421 ff.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52 S. 93 ff. insb. S. 97 Ziff. 4.c). 3.3 Um eine einheitliche Rechtsanwendung und Ermessensausübung zu ermöglichen, wer- den die rechtlich unbestimmten Begriffe der erheblichen Härte sowie der Notlage (Art. 240 StG und Art. 167 DBG) in den Steuergesetzen und der Steuererlassverordnung konkretisiert (Ver- ordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 [Steuererlassverordnung; SR 642.121, nachfolgend EV DBG]). Die Konkreti- sierung geschieht durch beispielhafte Aufzählung von Erlassgründen und Ausschlussgründen, -4- d.h. von Umständen, die einen Erlass teilweise oder ganz ausschliessen. Für den Erlass der kantonalen Steuern sind zudem die Bestimmungen in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) zu beachten. 3.4 Ob ein Erlass gewährt werden kann, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhält- nisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen, wobei für die Beurteilung in erster Linie die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sind. Mitberücksichtigt werden zudem die Entwicklung seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Zukunfts- aussichten und insbesondere die Frage, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 240a StG; Art. 10 EV DBG). Im Einzelnen ist zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person zur Begleichung der Steuerforderungen Einschrän- kungen in der Lebenshaltung zumutbar sind bzw. gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheids das betreibungsrechtli- che Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG; Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Die Einzelheiten der Berechnung sind dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. April 2010 zu entnehmen (einsehbar unter: , Rubriken "Kreisschrei- ben und Musterformulare > Betreibung und Konkurs im Besonderen > Kreisschreiben Nr. B1 'Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums'" [abgerufen am 8.11.2021]; nachfol- gend: Kreisschreiben B1). Dessen Beilage 1 enthält die einzelnen Ansätze gemäss den Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, dass aus dem Überschuss die Steuerschuld innert absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann, liegt keine erhebliche Härte oder Notla- ge vor, und ein Erlass ist ausgeschlossen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG und Art. 240c Abs. 1 Bst. g StG; Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 EV DBG sowie Art. 13 Abs. 3 EV DBG). Selbst wenn das Einkommen im Entscheidzeitpunkt nur knapp über oder gar unter dem Existenzminimum liegt, ein Härtefall somit bejaht werden kann, ist von einem Erlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 Bst. a bis h StG und Art. 167a Bst. a bis e DBG aufgezählten Ausschlussgründe gegeben ist (VGE 100 2019 245 vom 17.4.2020, E. 2.4; BVR 2018 S. 376 E. 2.4). -5- 4. Im Folgenden werden die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrentin beurteilt. Dabei werden die Einkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (dem sogenannten "Zwangsbedarf") gegenübergestellt. 4.1 Gemäss den vorhandenen Akten bezieht die Rekurrentin eine AHV-Rente von CHF 1'764.-- (Jahresrente CHF 19'610.-- gemäss Berechnung der Ergänzungsleistung ab Ja- nuar 2021, Beilage zur Rekursschrift vom 25.5.2021) und Ergänzungsleistungen von CHF 192.- - (ohne Direktzahlung an die Krankenkasse von CHF 493.--, pag. 58). Die monatlichen Einkünf- te der Rekurrentin belaufen sich somit auf CHF 1'956.--. 4.2 Diesem Einkommen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gegenüberzustellen. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag für eine Einzelperson beträgt gemäss Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1 CHF 1'200.--. Daraus sind Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Energie, Telekommuni- kation, Privatversicherungen, Kultur und Freizeit zu finanzieren. 4.3 Als Zuschlag sind zunächst die Wohnkosten zu berücksichtigen (Ziff. II/1+2 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Die Rekurrentin ist Nutzniesserin einer 4.5-Zimmer-Eigen- tumswohnung (D.________ Gbbl. Nr. 1.________). Zu berücksichtigen sind zunächst der Hypo- thekarzins von CHF 362.50 (Jahresbetrag CHF 4'350.-- gemäss Steuerbescheinigung pro 2020, Beilage zur Rekursschrift vom 25.5.2021) und die Liegenschaftssteuern von CHF 35.70 (Jahresbetrag CHF 428.25 gemäss Verfügung vom 31.12.2020, Beilage zur Eingabe vom 14.6.2021). Weiter sind die durchschnittlichen Unterhaltskosten sowie Heiz- und Nebenkosten anzurechnen. Gemäss Abrechnung der Immobilienverwaltung entstanden der Rekurrentin im Jahr 2019 Kosten von CHF 5'316.05 (Beilage zur Rekursschrift vom 25.5.2021). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heiz-, Neben-, Lift- und Siedlungskosten, Wasser und Abwasser so- wie einer Einlage in den Erneuerungsfonds. Im Folgejahr 2020 dürften sich diese Kosten auf CHF 5'054.05 belaufen haben (Auszug Eigentümerkonto, Beilage zur Eingabe vom 14.6.2021). Der Durchschnitt aus diesen beiden Jahresbeträgen beträgt CHF 5'185.--. Dies entspricht CHF 432.-- pro Monat, die vorliegend angerechnet werden. In diesem Betrag nicht inbegriffen sind allfällige Unterhaltskosten für die eigene Wohnung. Für das Jahr 2019 hat die Rekurrentin entsprechende Rechnungen für total CHF 751.90 eingereicht. Ob auch in Zukunft Unterhalts- kosten in vergleichbarer Höhe anfallen, ist nicht bekannt. Weil gemäss Kreisschreiben B1 durchschnittliche Unterhaltskosten anzurechnen sind, wird vorliegend ein nach Ermessen ge- schätzter Pauschalbetrag von CHF 50.-- pro Monat eingesetzt. Somit belaufen sich die anre- chenbaren Wohnkosten auf CHF 880.--. -6- 4.4 Weitere Zuschläge sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung werden von der AHV-Ausgleichskasse als Teil der Ergän- zungsleistungen direkt vergütet und die weiteren Versicherungen sowie das Halbtaxabonne- ment für den öffentlichen Verkehr sind aus dem Grundbetrag zu finanzieren. 4.5 Insgesamt belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben somit auf CHF 2'080.--. Sie über- steigen die Einnahmen somit um CHF 124.--, weshalb es der Rekurrentin selbst bei Beschrän- kung ihrer Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit aus ihren laufenden Einnahmen zu begleichen. Der Erlassgrund von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a EV DBG ist demnach erfüllt. 5. Damit ist jedoch noch nicht erstellt, dass die Rekurrentin Anspruch auf Steuererlass hat. Denn gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 12 Abs. 4 EV DBG muss vorhandenes Vermögen zur Tilgung von Steuerschulden belastet oder verwertet werden, sofern dies für die steuerpflichtige Person nicht unzumutbar ist. 5.1 Unzumutbarkeit wird namentlich dann angenommen, wenn es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt. Zur Beur- teilung dieser Frage wird in der Praxis bei Rentnern sowie bei Personen ab dem 60. Altersjahr auf den Vermögensfreibetrag für die Berechnung von Ergänzungsleistungen abgestellt (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 34 zu Art. 240b StG). Seit dem 1. Januar 2021 beträgt diese Freigrenze für alleinstehende Personen CHF 30'000.-- (Art. 11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2021, ist bei der Prüfung, ob die ausstehenden Steuern aus vorhandenem Vermögen beglichen werden können, auf die zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Grenze von CHF 30'000.-- abzustellen; während die bis Ende des Jahres 2020 geltende Vermögensfrei- grenze von CHF 37'500.-- massgebend wäre für die (hier nicht geprüfte) Frage, ob der Rekur- rentin zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Bezahlung der Steuern möglich gewesen wäre (Aus- schlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG; Art. 167a Bst. c DBG). 5.2 Aus den mit der Rekursschrift vom 25. Mai 2021 eingereichten Bankbelegen ergibt sich ein verfügbares Vermögen von CHF 37'150.-- per 31. Dezember 2020. Die am 14. Juni 2021 eingereichten neueren Belege zeigen keine wesentliche Veränderung auf den einzelnen Kon- ten. Deren Gesamtguthaben beläuft sich auf CHF 34'301.-- (ohne Berücksichtigung des Kontos zur Finanzierung der Hypothek und nach Abzug des Kostenvorschusses für das vorliegende -7- Verfahren). Dabei fehlt jedoch der Auszug der C.________bank (CHF 3'678.80 per 31.12.2020). Dementsprechend ist es der Rekurrentin möglich und zumutbar, den Steuer- ausstand pro 2019 aus ihrem Vermögen zu begleichen. Der Erlassgrund von Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 12 Abs. 4 EV DBG ist somit nicht erfüllt, weshalb die Steuern pro 2019 nicht erlassen werden können. Daran ändert nichts, dass der Rekurrentin gemäss ihren Anga- ben in der Stellungnahme vom 10. August 2021 in den Vorjahren Steuererlass gewährt worden sei. Die Erlassbehörde und die Steuerrekurskommission sind durch frühere Entscheide nicht gebunden und müssen die finanzielle Lage bei jeder Beurteilung eines Erlassgesuchs neu überprüfen (VGE 100 2017 66 vom 20.11.2017, E. 3.4). Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Erlass der direkten Bundessteuer pro 2019 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- -8- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Leumann -9-