__ AG pro 2017 ist von der Steuerverwaltung nicht in Erwägung gezogen worden. Vielmehr verhält es sich so, dass der für die Veranlagung der Gesellschaft zuständige Mitarbeiter der Steuerverwaltung dem Rekurrenten zugesichert hat, eine Aktivierung des für die Übernahme der Praxis bezahlten Kaufpreises in den noch nicht veranlagten Steuerperioden 2019 oder 2020 zu akzeptieren, was in den Folgejahren ordentliche Abschreibungen auf den eingebrachten Vermögenswerten ermöglichen würde (E-Mail vom 21.1.2021, pag. 67). Dieser Vorschlag entspricht der wirtschaftlichen Realität und liegt im Interesse des Rekurrenten.