___ AG pro 2017 Rückschlüsse auf diejenige des Rekurrenten pro 2016 gezogen, geschweige denn eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Veranlagung aufgrund von Vertrauensschutz bewirkt werden könnte. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist nicht der private Erwerb der Praxis als solcher problematisch und ebenso wenig die unterlassene Einbringung der erworbenen Vermögenswerte in die I.________ AG. Unzulässig ist bloss die Verbuchung des Erwerbspreises als Aufwand zulasten des Ertrags aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.