4. Der Vertreter macht geltend, dass die I.________ AG für ihre erste Geschäftsperiode (1.11.2016 bis 31.12.2017) rechtskräftig veranlagt worden sei, ohne dass die fehlende Aktivierung des Erwerbspreises für die Praxis beanstandet worden wäre. Dementsprechend habe sich der Rekurrent nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass "die steuerliche Würdigung richtig war" (Rekursschrift vom 19.4.2021, S. 4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Veranlagung der I.________ AG pro 2017 Rückschlüsse auf diejenige des Rekurrenten pro 2016 gezogen, geschweige denn eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Veranlagung aufgrund von Vertrauensschutz bewirkt werden könnte.