Die Verbuchung des gesamten Erwerbspreises als Aufwand entspricht einer Sofortabschreibung auf CHF Null. Mit Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit wäre die erworbene Praxis zum Verkehrswert ins Privatvermögen zu überführen gewesen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 StG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 88 zu Art. 18 -5- DBG), was unter den gegebenen Umständen ebenfalls zu einer Aufrechnung in Höhe des Erwerbspreises geführt hätte.