3.3 Im Übrigen würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn man zum Zeitpunkt des Erwerbs der Praxis von Geschäftsvermögen ausgehen wollte. In diesem Fall wäre die Anschaffung zwingend zu aktivieren gewesen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 76 zu Art. 58 DBG; vgl. Art. 959 Abs. 2 OR). Dass infolge Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Abschreibungen mehr möglich gewesen wären, vermag daran – entgegen den Ausführungen des Rekurrenten in der Einsprache vom 31. Dezember 2019 – nichts zu ändern. Die Verbuchung des gesamten Erwerbspreises als Aufwand entspricht einer Sofortabschreibung auf CHF Null.