Im Ergebnis hat der Rekurrent die Praxis als privaten Vermögenswert erworben, weshalb die dafür bezahlten CHF 255'000.-- nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Die Steuerverwaltung hat diesen Betrag demnach zu Recht aufgerechnet. Ebenso hat sie zu Recht das steuerbare Vermögen um CHF 200'000.-- erhöht, entsprechend den bis Ende 2016 bezahlten Kaufpreistranchen (siehe E. 3.1 hiervor). Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.