Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Vertragsabschluss (20.12.2015) und Gründung der Gesellschaft (26.1.2016) musste dies dem Rekurrenten zum Zeitpunkt der strittigen Buchung im Jahresabschluss 2016 bewusst gewesen sein. Die von ihm erworbenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte (Inventar und Goodwill) dienten nicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit und stellten folglich nicht Geschäftsvermögen im steuerrechtlichen Sinn dar (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 3 StG; Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG). Im Ergebnis hat der Rekurrent die Praxis als privaten Vermögenswert erworben, weshalb die dafür bezahlten CHF 255'000.-- nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.