__ AG persönlich abgeschlossen wurde, war die zu übertragende Arztpraxis in B.________ letztlich nicht für die Fortführung oder Ausweitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit an einem anderen Ort, sondern für die Nutzung durch die I.________ AG bestimmt. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Vertragsabschluss (20.12.2015) und Gründung der Gesellschaft (26.1.2016) musste dies dem Rekurrenten zum Zeitpunkt der strittigen Buchung im Jahresabschluss 2016 bewusst gewesen sein.