3.2 Laut Darstellung des Vertreters wurde die Praxis in B.________ nach der Übernahme ab dem 1. November 2016 von der I.________ AG geführt. Zum gleichen Zeitpunkt endete die selbstständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in G.________ (ZH). Die Tätigkeiten in G.________ (ZH) und B.________ sind mithin strikt getrennt worden (vgl. Eingabe vom 17.8.2020, pag. 34 f., Rekursschrift vom 19.4.2021, S. 1). Auch wenn der Übernahmevertrag vom Rekurrenten vor der Gründung der I.________ AG persönlich abgeschlossen wurde, war die zu übertragende Arztpraxis in B.