SR 220) buchführungspflichtig ist. Für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns wird vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs ausgegangen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Hinzuzurechnen sind u.a. alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wozu auch Kosten für die Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens gehören (Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG).