3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG sind die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gelten die Bestimmungen zur Bemessung des steuerbaren Reingewinns der juristischen Personen nach Art. 85 StG bzw. Art. 58 DBG sinngemäss (Art. 21 Abs. 5 StG; Art. 18 Abs. 3 DBG). Der Rekurrent erzielte im Jahr 2016 einen Umsatz von rund CHF 695'000.-- (pag. 1), weshalb er laut Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) buchführungspflichtig ist.