F. Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung ist dem Vertreter am 27. Mai 2021 zur Stellungnahme zugesandt worden. Weder er noch der Rekurrent haben sich dazu geäussert. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: