E. Am 26. Mai 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Praxis in B.________ nach der Übergabe am 31. Oktober 2016 ausschliesslich durch die I.________ AG betrieben worden sei. Dementsprechend habe der vom vorherigen Betreiber erworbene Goodwill nie der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten gedient, weshalb eine erfolgswirksame Verbuchung des Kaufpreises nicht zulässig sei. Weiter könne sich der Rekurrent in Zusammenhang mit der Veranlagung der I.________ AG nicht auf Vertrauensschutz in eine unrichtig erteilte behördliche Auskunft berufen.