Darin führte die Steuerverwaltung aus, dass der Kauf der Praxis in B.________ in keinem Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit in G.________ (ZH) stehe. Zugleich erhöhte die Steuerverwaltung das steuerbare Vermögen des Rekurrenten um CHF 200'000.-- auf CHF 968'457.--, entsprechend den bis Ende 2016 an den Verkäufer überwiesenen Kaufpreiszahlungen. D. Mit Eingabe vom 19. April 2021 hat der Rekurrent, vertreten durch C.________ (Vertreter), gegen die Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons