C. Gegen die Aufrechnung des Kaufpreises setzte sich der Rekurrent mit Einsprache vom 31. Dezember 2019 (pag. 30 f.) zur Wehr. Er machte geltend, dass er den Kaufpreis persönlich und im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit geleistet habe. Eine Aktivierung und Abschreibung desselben in den Folgejahren sei infolge Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheiden vom 18. März 2021 vollumfänglich ab (pag. 76-68). Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 8. Dezember 2020 (pag. 57 f.). Darin führte die Steuerverwaltung aus, dass der Kauf der Praxis in B.______