(Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2016 auf ein im Kanton Bern steuerbares Einkommen von CHF 1'230.-- (satzbestimmend CHF 308'047.--) bei den kantonalen Steuern und von CHF 311'347.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Dabei rechnete die Steuerverwaltung namentlich den Kaufpreis für die Praxis in B.________ auf, mit der Begründung, es handle sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, weil "dies in der I.________ AG aktiviert" worden sei.