Aus diesem Grund ist der fiktive Einkauf nicht anders zu besteuern als ein echter Kapitalbezug aus beruflicher Vorsorge. Folglich hat wie beim Bezug von Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge eine Zusammenrechnung mit sämtlichen innerhalb derselben Steuerperiode erfolgten (echten und fiktiven) Kapitalbezügen zu erfolgen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.