4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, bei der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen fiktiven Einkauf zu tätigen, eine steuerrechtliche Gleichstellung von selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen beabsichtigt wurde. Diese Gleichstellung darf allerdings nicht dazu führen, dass selbständig erwerbstätige Personen bessergestellt werden, als unselbständig erwerbstätige. Aus diesem Grund ist der fiktive Einkauf nicht anders zu besteuern als ein echter Kapitalbezug aus beruflicher Vorsorge.