37b Abs. 1 DBG entspricht (Art. 11 Abs. 5 StHG). Zur Frage der Zusammenrechnung ist auch dem StHG nichts zu entnehmen. Entsprechend kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. 4.1 hiervor verwiesen werden. Dass sich die Praxis der Steuerverwaltung als harmonisierungswidrig erweist, ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrenten auch nicht substantiiert vorgebracht.