-8- 4.3 Ebenso wenig vermögen die Rekurrenten aus dem Umstand, dass eine Mehrheit der Kantone keine Zusammenrechnung vorsehe, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Steuerbehörden nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden sind (BGer 2C_697/2010 vom 28.1.2011, E. 4.4; BGer 2C_589/2007 vom 9.4.2008, E. 4.3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14) betreffend die Besteuerung eines Liquidationsgewinns derjenigen von Art. 43a StG und Art. 37b Abs. 1 DBG entspricht (Art.