Die Frage, welche der beiden Meinungsäusserungen der ESTV in zeitlicher Hinsicht Vorrang geniesst, kann mangels Rechtssatzqualität offenbleiben, wäre die Steuerrekurskommission doch auch dann nicht an das KS Nr. 28 gebunden, wenn das KS Nr. 28 den Erläuterungen in zeitlicher Hinsicht vorginge. Wie unter E. 4.1 hiervor dargelegt, entspricht die Zusammenrechnung von fiktiven Einkäufen mit echten Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinn und Zweck der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung.