4.2 Zum Vorbringen der Rekurrenten, wonach das KS Nr. 28 in zeitlicher Hinsicht den Erläuterungen zum LGBV vorgehe, ist anzumerken, dass es sich beim KS Nr. 28 um eine für Gerichte nicht verbindliche Verwaltungsverordnung ohne rechtssetzenden Charakter handelt (BGE 146 I 105 E. 4.1). Die Frage, welche der beiden Meinungsäusserungen der ESTV in zeitlicher Hinsicht Vorrang geniesst, kann mangels Rechtssatzqualität offenbleiben, wäre die Steuerrekurskommission doch auch dann nicht an das KS Nr. 28 gebunden, wenn das KS Nr. 28 den Erläuterungen in zeitlicher Hinsicht vorginge.