Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, liesse sich mit diesen Argumenten nicht begründen, weshalb sich die beabsichtigte gleiche Besteuerung von fiktiven Einkäufen und echten BVG-Kapitalbezügen ausgerechnet nicht auf die Zusammenrechnung von Leistungen innerhalb derselben Steuerperiode erstrecken soll (vgl. Vernehmlassung Steuerverwaltung vom 21.5.2021, S. 5). Vielmehr rechtfertigen nach Auffassung der Steuerrekurskommission bereits die Auswirkungen, die der fiktive Einkauf auf die berufliche Vorsorge hat – wie namentlich die Anrechnung an spätere Einkäufe (Art. 7 LGBV; vgl. Peter Locher, a.a.O., N. 20 zu Art.