Ebenso wenig scheinen vorliegend Praktikabilitätsüberlegungen alleine geeignet zu sein, die Vornahme einer Zusammenrechnung auszuschliessen. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, liesse sich mit diesen Argumenten nicht begründen, weshalb sich die beabsichtigte gleiche Besteuerung von fiktiven Einkäufen und echten BVG-Kapitalbezügen ausgerechnet nicht auf die Zusammenrechnung von Leistungen innerhalb derselben Steuerperiode erstrecken soll (vgl. Vernehmlassung Steuerverwaltung vom 21.5.2021, S. 5).