4. Zunächst ist festzuhalten, dass der fiktive Einkauf zwar tatsächlich kein eigentlicher Kapitalbezug aus beruflicher Vorsorge darstellt (was sich freilich schon aus dem Wortlaut ergibt), sondern lediglich wie ein solcher zum Vorsorgetarif besteuert wird. Der Ausschluss der Zusammenrechnung bei der Besteuerung einzig hiermit zu begründen, erschiene jedoch kaum als nachvollziehbar. Ebenso wenig scheinen vorliegend Praktikabilitätsüberlegungen alleine geeignet zu sein, die Vornahme einer Zusammenrechnung auszuschliessen.