StHG], 3. Aufl., 2017, N. 80 zu Art. 11 StHG), wird der Ausschluss der Zusammenrechnung damit begründet, dass der fiktive Einkauf lediglich wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert werde, jedoch nicht eine solche, sondern weiterhin Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 20d zu Art. 37b DBG; Peter Locher, a.a.O., N. 31 zu Art. 37b DBG). Ledergerber ergänzt, dass es sich auch beim fiktiven Einkauf betreffenden Teil des Liquidationsgewinns weiterhin um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle, welches der