LGBV (Erläuterungen, S. 14) eine Zusammenrechnung explizit vor; dies mit der Begründung, dass durch den fiktiven Einkauf eine steuerrechtliche Gleichstellung von selbständig erwerbstätigen Personen mit denjenigen, die ihr Geld in eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG investiert haben, hergestellt werden solle.