37b DBG, m.w.H.). Für die Bestimmung des auf den Restbetrag des Liquidationsgewinns anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Betrags massgebend (Art. 43a Abs. 3 StG bzw. Art. 37b Abs. 1 DBG). 3.1 Eingeführt wurde die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen in erster Linie zur Abfederung des Progressionseffekts bei der im Zeitpunkt der Liquidation stattfindenden Realisation von stillen Reserven, welche in der Regel über einen längeren Zeitraum entstanden sind (vgl. Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 37b DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,