3. Gemäss Art. 43a Abs. 1 StG bzw. Art. 37b Abs. 1 DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinn) getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Zunächst kann die steuerpflichtige Person, sofern sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, einen (echten) Einkauf vornehmen. Der Einkauf ist in erster Linie vom übrigen Einkommen abzuziehen; erst ein hieraus resultierender Überschuss vermindert den Liquidationsgewinn (Art.