-4- 2. Im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstritten ist die von den Rekurrenten im Einspracheverfahren noch beanstandete Gemeindesteuerteilung. Ebenso wenig bestritten ist die Berechnung der Höhe des fiktiven Einkaufs. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit einzig, ob der freiwillige Einkauf im Sinne von Art. 43a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG mit im selben Jahr bezogenen Kapitalleistungen aus Vorsorge im Sinne von Art. 44 Abs. 4 StG bzw. Art. 38 Abs. 1 DBG zusammenzurechnen ist.